Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Appartement-Anlage Wieben
§ 1 Allgemeines / An- und Abreise
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen Helga und Reiner Wieben (im Folgenden „Vermieter“) und dem Mieter.
2.
Das Mietobjekt steht am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung und ist am Abreisetag bis 10:00 Uhr zu räumen. Nach Ende der Mietzeit hat der Mieter das Mietobjekt geräumt und besenrein in einem ordnungsgemäßen Zustand bis spätestens 10.00 Uhr an den Vermieter zu übergeben und die Schlüssel an den Vermieter auszuhändigen.
§ 2 Mietpreis / Zahlung
1.
Personen, die über die gebuchte Personenzahl hinausgehen, werden mit EUR 20,00 pro Person und Tag berechnet. Der Vermieter hat das Recht, die Nutzung durch weitere Personen auszuschließen.
2.
Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Mietpreises fällig. Der Restbetrag, d.h. der Mietpreis abzüglich der geleisteten Anzahlung, wird 6 Wochen vor Mietbeginn fällig. Für den Fall einer berechtigten Mahnung kann der Vermieter eine Mahnkostenpauschale in Höhe von EUR 5,00 pro Mahnung erheben.
3.
Leistet der Mieter die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Vermieter berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom Mietvertrag zurückzutreten und vom Mieter Schadensersatz verlangen.
§ 3 Stornierung
1.
Tritt der Mieter von dem Vertrag vor dem Mietbeginn zurück (Stornierung), sind als Entschädigung 90% des Mietpreises zu entrichten, wobei Kosten der Endreinigung und / oder weiterer kostenpflichtiger Zusatzleistungen (wie z.B. Handtücher) nicht berechnet werden. Der Vermieter wird sich um eine anderweitige Vermietung bemühen und die aus der anderweitigen Vermietung entstehenden Einnahmen auf die Stornokosten anrechnen.
2.
Dem Mieter bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Vermieter nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von dem Vermieter geforderte Pauschale.
3.
Der Rücktritt (Stornierung) muss schriftlich erfolgen.
§ 4 Haftung und Pflichten des Mieters / Hausordnung
1.
Das Mietobjekt einschließlich der sonstigen in ihm befindlichen Gegenstände ist schonend zu behandeln. Der Mieter hat die ihn begleitenden und / oder besuchenden Personen zur Sorgsamkeit anzuhalten. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigungen des Mietobjekts, des Mobiliars oder sonstiger Gegenstände im Mietobjekt durch ihn oder ihn begleitende Personen.
2.
Mängel, die bei Übernahme des Mietobjekts und / oder während der Mietzeit entstehen, sind dem Vermieter unverzüglich in geeigneter Form zu melden.
3.
Der Mieter hat die Mietsache ausreichend zu lüften und während der Heizperiode zu beheizen. 4.
Tierhaltung ist nur erlaubt, soweit dies bei Abschluss des Vertrags vereinbart worden ist.
5.
Küchengeräte und sonstige Geräte, wie Waschmaschine, Wäschetrockner, Heiz- und Warmwasseraufbereitungsgeräte sind entsprechend den jeweils vorliegenden Bedienungsanleitungen zu benutzen.
6.
Der Mieter ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr gilt die Nachtruhe. In dieser Zeit ist besondere Rücksichtnahme auf die Nachbarn auch in den Hauseingängen und Treppenhäusern geboten. Um eine Störung zu vermeiden, sind TV- und Audiogeräte auf Zimmerlautstärke einzustellen.
7.
In der Ferienwohnung gilt ein allgemeines Rauchverbot.
8.
Die Ein- und/oder Anbringung von Materialien zur Dekoration o. ä. ist in der Ferienwohnung nicht erlaubt. Der Mieter haftet für gleichwohl ein- und/oder angebrachte Dekoration o. ö. allein und stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei. Er ist außerdem zum Ersatz von Schäden durch die Ein- und oder Anbringung von Dekoration o. ä. verpflichtet.
§ 5 Beendigung des Mietverhältnisses
Der Mieter hat sämtliche ihm ausgehändigte Schlüssel zurückzugeben. Sind Schlüssel abhanden gekommen, ist der Vermieter berechtigt, die betreffenden Schlösser - erforderlichenfalls die Schließanlage - nebst Schlüsseln auf Kosten des Mieters ändern oder ersetzen zu lassen, es sei denn, der Mieter kann die Benutzung des oder der abhanden gekommenen Schlüssel durch einen Unbefugten ausschließen.